Der Landkreis Ansbach gewährt Erziehungsberechtigten von Neugeborenen auf Antrag eine einmalige finanzielle Unterstützung – Babybonus. Der Babybonus kann zur Entsorgung des Mehranfalls von Restabfall (Erwerb von Zusatzrestabfallsäcken oder höheres Restabfallbehältervolumen) oder zum Erwerb von Mehrwegwindeln genutzt werden. Die Höhe des Babybonus entspricht dem Gegenwert von zehn Zusatzrestabfallsäcken. Der Babybonus ist eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.
Unterstützungsberechtigt sind Erziehungsberechtigte,
- deren Kinder das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung im Landkreis Ansbach gemeldet haben.
Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Vertreter des Kleinkindes, in dessen Haushalt sich das unterstützungsberechtigte Kind aufhält. Bei mehreren unterstützungsberechtigten Kindern ist für jedes Kind ein eigener Antrag zu stellen.
Für diesen Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde des unterstützungsberechtigten Kindes hochzuladen.
Was passiert mit meinem Gutschein für zusätzliche Restabfallsäcke bzw. Zuschuss auf Mehrwegwindeln?
Der bisherige Gutschein über zehn Zusatzrestabfallsäcke oder einen dementsprechenden Zuschuss zum Erwerb von Mehrwegwindeln wird durch den Babybonus ersetzt. Die bis 31. Dezember 2024 bereits ausgegebenen Gutscheine können ab dem 01. Januar 2025 nur noch über das Landratsamt Ansbach eingelöst werden. Es erfolgt keine Ausgabe von Restabfallsäcken mehr über die Gemeinden oder das Landratsamt. Stattdessen kann mit dem Gutschein der Babybonus beantragt werden. Mit dem Antrag auf Babybonus muss der Gutschein im Original vorgelegt werden, um doppelte Leistungen zu vermeiden.
Zusatzrestabfallsäcke können unabhängig vom Stand der Antragsbearbeitung bereits bei den Gemeinden erworben werden. Auch eine Änderung des Restabfallbehälters ist bereits möglich.
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