Wenn Sie Tätigkeiten ausüben, die mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Lebensmittelunternehmer registrieren lassen.
Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Besteht ein Betrieb aus mehreren Betriebsstätten (z. B. angemietetes Lager), muss die Anmeldung für jeden Standort gesondert erfolgen.
Ausnahme von der Meldepflicht: Ist der Betrieb bereits (z. B. durch eine Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Behörde erfasst, ist die Registrierung hierdurch erbracht.
Änderungen des arbeitstechnologischen Ablaufs, den aufgeübten Tätigkeiten oder ein Ende des Unternehmens sind der zuständigen Kontrollbehörde unverzüglich per Änderungsmeldung mitzuteilen.
Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.