Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Veranstaltung noch für die Teilnahme an einer Versammlung die Erlaubnis einer Behörde erforderlich.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz der zuständigen Versammlungsbehörde vorbehalten bleiben muss, etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr Regelungen zu treffen.
Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen.
Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.
Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.
Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z. B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15,00 bis 200,00 Euro vorgesehen.
Bitte zeigen Sie bis spätestens 48 Stunden vor dem ersten öffentlichen Aufruf die Versammlung an (Bitte beachten Sie, dass bei dieser Frist Samstage sowie Sonn- und Feiertage nicht mit eingerechnet werden, Art. 13 Abs. 1 BayVersG).
Bitte beachten Sie die Dienstzeiten des Landratsamtes Ansbach. Für kurzfristige Anzeigen außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamtes, wenden Sie sich bitte an die für den Versammlungsort zuständige Polizeiinspektion.
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