Hinweise zur Anzeige von Bereitstellungsfläche
Die unterschiedlichen Abfallfraktionen (zum Beispiel Bauschutt wie Beton und Ziegel, Bodenmaterial, Holz, Kunststoffe) sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu sammeln und bereitzustellen (§ 9 KrWG, § 8 GewAbfV). Innerhalb einer Abfallfraktion sind Teilmengen mit unterschiedlichen Belastungen je nach Verwertungsmaßnahme getrennt bereitzustellen. Abfälle zur Beseitigung müssen von Abfällen zur Verwertung ebenfalls getrennt werden. Die Vermischung von Bauabfällen mit unterschiedlichen Schadstoffgehalten zum Zweck der Schadstoffverdünnung ist nicht zulässig.
Es ist zu beachten, dass bei anfallenden Bau- und Abbruchabfällen aus technischen Bauwerken, die bereits unter Anwendung der ErsatzbaustoffV verwendet wurden, ausschließlich § 24 ErsatzbaustoffV gilt und nicht mehr § 9 GewAbfV.
Die Bereitstellungsflächen müssen so beschaffen sein, dass die Umwelt (wie beispielsweise der Boden und das Grundwasser) nicht durch Schadstoffe gefährdet wird. Die technischen Anforderungen an die Bereitstellung sind abhängig von der Beschaffenheit der Bereitstellungsfläche, der Abfallart sowie dem Grad der Belastung oder Verunreinigung des Abfalls.
Es gibt folgende geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einer gefahrlosen Bereitstellung:
- Wasserundurchlässige Grundfläche in Straßenbauweise und/oder Abdeckung des Untergrundes mit Kunststoffdichtungsbahn, Mindestdicke 1,0 mm.
- Gezielte und gegebenenfalls kontrollierte Ableitung des Oberflächenwassers. ist evtl. eine wasserrechtliche Einleiteerlaubnis notwendig.
- Schutz gegen Niederschlagswasser und Staubverwehungen (zum Beispiel verwehungssichere, arbeitstägige Abdeckung mit Kunststoffdichtungsbahnen).
- Abfüllung in Container, Abdeckung.
- Lagerung von Abfällen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, in geeignetenmedienbeständigen Behältnissen.
Für die kurzzeitige Lagerung (max. 1 Jahr) bis zum Abtransport von Bauabfällen ist am Entstehungsort, d. h. auf dem Bau- und Abbruchgelände, keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Ähnliches gilt auch für die Behandlung von Bauabfällen, zum Beispiel das Brechen von Bauschutt durch einen mobilen Bauschuttbrecher (vergleiche Nr. 8.12 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - sowie § 1 Abs. 1, Satz 2 der 4. BImSchV).
Bitte beachten Sie jedoch, dass schon Nachbargrundstücke in dieser Hinsicht nicht als Entstehungsort gelten können.
Sofern die jeweiligen Abfälle (zum Beispiel ein Bauschutt - Haufwerk) am Entstehungsort länger als ein Jahr gelagert werden, ist eine Genehmigung nach Nr. 8.14 des Anhangs 1 der 4. BImSchV erforderlich (vgl. Langzeitlager nach Deponieverordnung).
Liegt keine entsprechende Genehmigung vor, handelt es sich um einen illegalen Anlagenbetrieb, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Fragen zum Erfordernis von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen beantwortet die zuständige Abfallbehörde. Ob für die Durchführung dieser Maßnahmen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen nach anderem öffentlichen Recht, zum Beispiel Baurecht, erforderlich sind, kann im Einzelnen mit den hierfür zuständigen Behörden, beispielweise dem zuständigen Bauamt, geklärt werden.